Bautzen
Satzung
der Jungliberalen Aktion Bautzen
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verein führt den Namen Jungliberale Aktion Bautzen.
(2) Die Jungliberale Aktion Bautzen ist der Kreisverband
der Jungliberalen der Landkreise
Bautzen und Kamenz und der
Kreisfreien Stadt Hoyerswerda.
(3) Er ist Mitglied im Landesverband der Jungliberalen
Aktion Sachsen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
(1) Die Jungliberale Aktion Bautzen ist der Zusammenschluss
junger Menschen mit liberaler
Geisteshaltung in der Oberlausitz. Sie steht der Freien
Demokratischen Partei (FDP) und
anderen liberalen Gruppierungen in der Oberlausitz nahe.
(2) Die Jungliberale Aktion Bautzen (
in der Oberlausitz mitgestalten. Sie tritt konsequent für
eine Politik ein, in der die Freiheit
des Einzelnen Vorrang besitzt. Im Konflikt zwischen Staat und Individuum
entscheiden
sich die Jungliberalen im Zweifel für die Freiheit des
Einzelnen.
(3) Als Jugendverband besitzen die Probleme und
Perspektiven der Jugendlichen für die
Bautzen höchste Priorität. Geleitet von liberalen
Wertvorstellungen bestimmen dabei vor
allem Freiheit und Verantwortung ihr Handeln.
§ 3 Aufgaben des Kreisverbandes
(1) Die Jungliberale Aktion Bautzen erarbeitet
programmatische Positionen zur kommunalen
Politik in der Oberlausitz, sowie Positionen allgemeiner
Art.
(2) Sie vertritt diese Positionen insbesondere gegenüber
den Kreisverbänden der FDP in der
Oberlausitz und dem Landesverband der Jungliberalen Aktion
Sachsen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungliberalen Aktion Bautzen kann werden,
wer:
1. die Satzung des Kreisverbandes anerkennt;
2. sich mit den politischen Aussagen des Kreisverbandes in
den Grundsätzen wie in §2
formuliert in Übereinstimmung befindet und bereit ist,
diese umzusetzen;
3. zwischen 14 und 35 Jahren jung ist;
4. parteilos oder Mitglied der FDP ist;
5. keiner politisch konkurrierenden Organisation angehört;
6. nicht Mitglied eines anderen Kreisverbandes der
Jungliberalen ist.
(2) Die Mitgliedschaft bei der
(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet
grundsätzlich der Ortsverband, in dem der
Bewerber seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Besteht
an diesem Ort kein
Ortsverband, so entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Die Aufnahme erfordert eine einfache Mehrheit. Auf dem
Aufnahmeantrag ist das Datum
der Aufnahme sowie das aufnehmende Gremium zu vermerken.
Die Aufnahme ist dem
Landesverband anzuzeigen.
(6) Die Mitgliedschaft endet mit
1. der Vollendung des 35. Lebensjahres;
2. dem schriftlich gegenüber dem Orts- und
Kreisverband bis zum 30.06 oder zum 31.12 des laufenden Jahres erklärtem
Austritt. Der Austritt muss vier Wochen vor der Frist beim Orts- und Kreisverband
eingegangen sein;
3. dem Eintritt in eine oder der Gründung einer politisch
konkurrierenden Organisation
oder Partei,
4. dem Ausschluss oder
5. dem Tod.
(7) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35.
Lebensjahres ein Amt, so endet die
Mitgliedschaft, in der eine weitere
Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der
Amtszeit.
§ 5 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die
Grundsätze oder gegen die
Ordnung des Verbandes, oder wendet es sich gegen die
grundsätzlichen Positionen des
Verbandes, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
(2) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Kreisvorstand.
(3) Soweit nicht anders geregelt, gelten für die
Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbandes die
entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung.
(4) Gegen die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen haben der
Betroffene und der
Antragsteller binnen vier Wochen nach Zugang der
Entscheidung die Möglichkeit zum
Einspruch beim Landesvorstand. Im Falle des Einspruches
bleibt die Maßnahme bis zur
Entscheidung durch den Landesverband unwirksam. Die
Verfahrensbeteiligten sind auf die
Einspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
§ 6 Gliederung
(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.
(2) In Gebieten, in denen keine Untergliederungen vorhanden
sind, unterstützt der
Kreisverband den Aufbau von Ortsverbänden.
(3) Die Neugründung von Untergliederungen sowie deren
Umgliederung bedarf der
Zustimmung des Kreisverbandes.
(4) Die Untergliederung muss aus mind. 3 Mitgliedern
bestehen, welche sich aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden wählen.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlen zu den Organen des Kreisverbandes sowie seiner
Untergliederungen sind geheim.
Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit nichts anderes bestimmt
ist, offen, wenn kein
Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind
mit der Tagesordnung
schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Die
Geschäftsordnung kann
geheime Abstimmungen vorsehen.
(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache
Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Stimmenthaltungen werden nicht
gezählt.
§ 8 Organe
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach
1. die Mitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand.
(2) Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist,
beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die
Hälfte ihrer stimmberechtigten
Mitglieder vertreten sind.
(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut
ordnungsgemäß einzuberufen. Das
Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie wird
öffentlich abgehalten.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare
Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des
Kreisvorstandes;
2. Wahl des Rechnungsprüfers;
3. Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung
der Geschäftsordnung
des Kreisverbandes;
4. Umgliederung und Auflösung des Kreisverbandes.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal
jährlich statt. Sie ist ferner auf
Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag mindestens eines
Drittels der Mitglieder oder
Ortsverbände innerhalb von drei Wochen einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei
Wochen unter Vorschlag einer
Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels schriftlicher
Einladung an alle Mitglieder
einberufen. Liegt eine schriftliche Einverständniserklärung
vor, so kann eine Einladung per
E-Mail erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen
Mitgliedern des Kreisverbandes
zusammen.
(6) Antragsberechtigt sind
Mitglieder der Jungliberalen Aktion Bautzen, der Kreisvorstand und die
Ortsverbände.
(7) Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge
zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein.
Satzungsänderungsanträge
sind 7 Tage vor dem Kongress an die Mitglieder zu
verschicken.
(8) Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung werden das
Tagungspräsidium und die
Protokollführer sowie gegebenenfalls eine Zählkommission
gewählt. Das Protokoll ist von
den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und
abzuzeichnen. Es ist vom
Kreisvorstand zu genehmigen und den Ortsverbänden und dem
Landesvorstand
zuzuleiten.
(9) Die Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung kann auf
Beschluss mit absoluter Mehrheit
ausgeschlossen werden.
§ 10 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
dem Kreisvorsitzenden,
einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
dem Kreisschatzmeister,
bis zu drei gleichberechtigten Beisitzern.
(2) Die dem Kreisverband angehörenden Bundesvorstands- und
Landesvorstandsmitglieder
der Jungliberalen und die dem Kreisverband angehörenden
Mitglieder der Gemeinde- und
Stadträte sowie der Kreistage der Oberlausitz, des
sächsischen Landtages und des
Bundestages nehmen an den Sitzungen des Kreisvorstandes mit
beratender Stimme teil.
Der Kreisvorstand kann die Kooptation weiterer Mitglieder
mit beratender Stimme
beschließen.
(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten
Wahlgängen für die Dauer von
einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute
Mehrheit erforderlich; bei
Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl
statt. Scheidet ein
Kreisvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein
Nachfolger von der nächsten
Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit
gewählt.
(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn
verwiesenen und an ihn gerichteten
Anträge, führt die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden
politischen und organisatorischen Aufgaben des
Kreisverbandes. Er erstattet der
Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.
(5) Zur Vertretung des Kreisverbandes nach Außen ist der
Kreisvorsitzende oder der
stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie der
Kreisschatzmeister ermächtigt. Weitere
Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes
ermächtigt werden.
(6) Der Kreisvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die
Sitzungen sind
mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf
ausgeschlossen werden. Sie ist bei
der Beratung von Personalangelegenheiten
auszuschließen. Seine innere Organisation und
Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst, sofern diese
Satzung nichts anderes
vorschreibt.
§ 11 Finanzen
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden und
sonstige Einnahmen.
(2) Alle Mitglieder führen ihre Beiträge direkt an den Landesverband ab. Die Höhe des Beitrags ist gemäß der Satzung des Landesverbands geregelt.
§ 12 Rechnungsprüfung
(1) Es wird ein Finanzprüfer auf die Dauer von einem Jahr
gewählt. Er darf kein anderes Amt
des Kreisverbandes ausüben.
(2) Der Finanzprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes
jährlich gemeinsam mit dem
Kreisschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen
Bericht vorzulegen, der auf der
Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
§ 13 Geltung weiterer Bestimmungen
In allen Punkten, die durch diese Satzung nicht geregelt
sind, finden die entsprechenden
Bestimmungen des Landesverbandes sinngemäß Anwendung.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln auf der
Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Auflösung muss den
Mitgliedern mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung zugehen.
(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den
Landesverband.
§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende
Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung zum 11. Oktober 2007 in Kraft und die
Satzung von 04. Februar 2005 außer Kraft.