Bautzen

 

Satzung der Jungliberalen Aktion Bautzen

 

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Der Verein führt den Namen Jungliberale Aktion Bautzen.

 

(2) Die Jungliberale Aktion Bautzen ist der Kreisverband der Jungliberalen der Landkreise

Bautzen und Kamenz und der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda.

 

(3) Er ist Mitglied im Landesverband der Jungliberalen Aktion Sachsen.

 

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Grundsätze

 

(1) Die Jungliberale Aktion Bautzen ist der Zusammenschluss junger Menschen mit liberaler

Geisteshaltung in der Oberlausitz. Sie steht der Freien Demokratischen Partei (FDP) und

anderen liberalen Gruppierungen in der Oberlausitz nahe.

 

(2) Die Jungliberale Aktion Bautzen (JuliA Bautzen) möchte die Politik und das Zeitgeschehen

in der Oberlausitz mitgestalten. Sie tritt konsequent für eine Politik ein, in der die Freiheit

des Einzelnen Vorrang besitzt. Im Konflikt zwischen Staat und Individuum entscheiden

sich die Jungliberalen im Zweifel für die Freiheit des Einzelnen.

 

(3) Als Jugendverband besitzen die Probleme und Perspektiven der Jugendlichen für die JuliA

Bautzen höchste Priorität. Geleitet von liberalen Wertvorstellungen bestimmen dabei vor

allem Freiheit und Verantwortung ihr Handeln.

 

§ 3 Aufgaben des Kreisverbandes

 

(1) Die Jungliberale Aktion Bautzen erarbeitet programmatische Positionen zur kommunalen

Politik in der Oberlausitz, sowie Positionen allgemeiner Art.

 

(2) Sie vertritt diese Positionen insbesondere gegenüber den Kreisverbänden der FDP in der

Oberlausitz und dem Landesverband der Jungliberalen Aktion Sachsen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied der Jungliberalen Aktion Bautzen kann werden, wer:

1. die Satzung des Kreisverbandes anerkennt;

2. sich mit den politischen Aussagen des Kreisverbandes in den Grundsätzen wie in §2

formuliert in Übereinstimmung befindet und bereit ist, diese umzusetzen;

3. zwischen 14 und 35 Jahren jung ist;

4. parteilos oder Mitglied der FDP ist;

5. keiner politisch konkurrierenden Organisation angehört;

6. nicht Mitglied eines anderen Kreisverbandes der Jungliberalen ist.

 

(2) Die Mitgliedschaft bei der JuliA Bautzen ist schriftlich zu beantragen.

 

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet grundsätzlich der Ortsverband, in dem der

Bewerber seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat. Besteht an diesem Ort kein

Ortsverband, so entscheidet der Kreisvorstand.

 

(4) Die Aufnahme erfordert eine einfache Mehrheit. Auf dem Aufnahmeantrag ist das Datum

der Aufnahme sowie das aufnehmende Gremium zu vermerken. Die Aufnahme ist dem

Landesverband anzuzeigen.

 

(6) Die Mitgliedschaft endet mit

1. der Vollendung des 35. Lebensjahres;

2. dem schriftlich gegenüber dem Orts- und Kreisverband bis zum 30.06 oder zum 31.12 des laufenden Jahres erklärtem Austritt. Der Austritt muss vier Wochen vor der Frist beim Orts- und Kreisverband eingegangen sein;

3. dem Eintritt in eine oder der Gründung einer politisch konkurrierenden Organisation

oder Partei,

4. dem Ausschluss oder

5. dem Tod.

 

(7) Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die

Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der

Amtszeit.

 

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen die Grundsätze oder gegen die

Ordnung des Verbandes, oder wendet es sich gegen die grundsätzlichen Positionen des

Verbandes, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.

 

(2) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Kreisvorstand.

 

(3) Soweit nicht anders geregelt, gelten für die Ordnungsmaßnahmen des Kreisverbandes die

entsprechenden Bestimmungen der Landessatzung.

 

(4) Gegen die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen haben der Betroffene und der

Antragsteller binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung die Möglichkeit zum

Einspruch beim Landesvorstand. Im Falle des Einspruches bleibt die Maßnahme bis zur

Entscheidung durch den Landesverband unwirksam. Die Verfahrensbeteiligten sind auf die

Einspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

 

§ 6 Gliederung

 

(1) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände.

 

(2) In Gebieten, in denen keine Untergliederungen vorhanden sind, unterstützt der

Kreisverband den Aufbau von Ortsverbänden.

 

(3) Die Neugründung von Untergliederungen sowie deren Umgliederung bedarf der

Zustimmung des Kreisverbandes.

 

(4) Die Untergliederung muss aus mind. 3 Mitgliedern bestehen, welche sich aus ihrer Mitte

einen Vorsitzenden wählen.

 


§ 7 Wahlen und Abstimmungen

 

(1) Wahlen zu den Organen des Kreisverbandes sowie seiner Untergliederungen sind geheim.

Im Übrigen erfolgen Wahlen, soweit nichts anderes bestimmt ist, offen, wenn kein

Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung

schriftlich anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen. Die Geschäftsordnung kann

geheime Abstimmungen vorsehen.

 

(2) Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden

Stimmberechtigten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht

gezählt.

 

§ 8 Organe

 

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach

1. die Mitgliederversammlung

2. der Kreisvorstand.

 

(2) Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie

ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten

Mitglieder vertreten sind.

 

(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das

Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie wird

öffentlich abgehalten.

 

(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes;

2. Wahl des Rechnungsprüfers;

3. Änderung der Satzung sowie Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung

des Kreisverbandes;

4. Umgliederung und Auflösung des Kreisverbandes.

 

(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Sie ist ferner auf

Beschluss des Kreisvorstandes, auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder oder

Ortsverbände innerhalb von drei Wochen einzuladen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von drei Wochen unter Vorschlag einer

Tagesordnung durch den Kreisvorstand mittels schriftlicher Einladung an alle Mitglieder

einberufen. Liegt eine schriftliche Einverständniserklärung vor, so kann eine Einladung per

E-Mail erfolgen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes

zusammen.

 

(6) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Jungliberalen Aktion Bautzen, der Kreisvorstand und die Ortsverbände.

 

(7) Anträge müssen eine Woche, Satzungsänderungsanträge zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingegangen sein. Satzungsänderungsanträge

sind 7 Tage vor dem Kongress an die Mitglieder zu verschicken.

 

(8) Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung werden das Tagungspräsidium und die

Protokollführer sowie gegebenenfalls eine Zählkommission gewählt. Das Protokoll ist von

den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zu prüfen und abzuzeichnen. Es ist vom

Kreisvorstand zu genehmigen und den Ortsverbänden und dem Landesvorstand

zuzuleiten.

 

(9) Die Öffentlichkeit der Mitgliederversammlung kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit

ausgeschlossen werden.

 

§ 10 Kreisvorstand

 

(1) Der Kreisvorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

dem Kreisvorsitzenden,

einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

dem Kreisschatzmeister,

bis zu drei gleichberechtigten Beisitzern.

 

(2) Die dem Kreisverband angehörenden Bundesvorstands- und Landesvorstandsmitglieder

der Jungliberalen und die dem Kreisverband angehörenden Mitglieder der Gemeinde- und

Stadträte sowie der Kreistage der Oberlausitz, des sächsischen Landtages und des

Bundestages nehmen an den Sitzungen des Kreisvorstandes mit beratender Stimme teil.

Der Kreisvorstand kann die Kooptation weiterer Mitglieder mit beratender Stimme

beschließen.

 

(3) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer von

einem Jahr gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit erforderlich; bei

Stimmengleichheit findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl statt. Scheidet ein

Kreisvorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger von der nächsten

Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit gewählt.

 

(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten

Anträge, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden

politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes. Er erstattet der

Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

 

(5) Zur Vertretung des Kreisverbandes nach Außen ist der Kreisvorsitzende oder der

stellvertretenden Kreisvorsitzenden sowie der Kreisschatzmeister ermächtigt. Weitere

Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

 

(6) Der Kreisvorstand tagt mindestens alle acht Wochen. Die Sitzungen sind

mitgliederöffentlich. Die Öffentlichkeit kann bei Bedarf ausgeschlossen werden. Sie ist bei

der Beratung von Personalangelegenheiten auszuschließen. Seine innere Organisation und

Arbeitsweise regelt der Kreisvorstand selbst, sofern diese Satzung nichts anderes

vorschreibt.


§ 11 Finanzen

 

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und

sonstige Einnahmen.

 

(2) Alle Mitglieder führen ihre Beiträge direkt an den Landesverband ab. Die Höhe des Beitrags ist gemäß der Satzung des Landesverbands geregelt.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

 

(1) Es wird ein Finanzprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er darf kein anderes Amt

des Kreisverbandes ausüben.

 

(2) Der Finanzprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes jährlich gemeinsam mit dem

Kreisschatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der auf der

Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

 

§ 13 Geltung weiterer Bestimmungen

In allen Punkten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, finden die entsprechenden

Bestimmungen des Landesverbandes sinngemäß Anwendung.

 

§ 14 Auflösung

 

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln auf der

Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitgliedern mit der Einladung

zur Mitgliederversammlung zugehen.

 

(2) Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an den Landesverband.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung zum 11. Oktober 2007 in Kraft und die Satzung von 04. Februar 2005 außer Kraft.